Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. Daraus ergeben sich folgende, einzelnen Tatbestandsmerkmale, die nachfolgend zu prüfen sind: - Tatbestandsmässiger Erfolg - Garantenstellung - Nichtvornahme der gebotenen und physisch real möglichen Handlung - Missachtung einer Sorgfaltspflicht - Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts nach den konkreten Umständen und dem persönlichen Fachwissen des Beschuldigten