39 den und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB.) Es ist ausserdem voran zu stellen, dass A.________ vorliegend nicht durch aktives Handeln am Unfall beteiligt war. Zu prüfen sind deshalb zusätzlich die Voraussetzungen der Begehung durch Unterlassen gemäss Art. 11 StGB. Danach kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.