125 Abs. 1 StGB erfüllt, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Es handelt sich dabei um ein Antragsdelikt. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umstän-