10.1 Fahrlässige Körperverletzung 10.1.1 Vorbemerkung Aufgrund der aufgeführten Bestimmungen in der Anklageschrift vom 25. Juli 2018 sowie mit Blick auf die Verurteilung von H.________ wird vorliegend lediglich die einfache fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) geprüft, nicht jedoch die schwere fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB (pag. 693 und pag. 698 ff.). 10.1.2 Tatbestandsmerkmale Den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt.