als unglaubhaft beurteilt, soweit er diesen beschuldigte, ihm damit gedroht zu haben, ihn «umzulegen». Mangels anderweitiger Beweismittel kann der angeklagte Sachverhalt somit nicht nachgewiesen werden. C.________ ist vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung 10. A.________