_ durchaus eine Motivation für die aggravierten Vorwürfe gegenüber C.________. Dies beeinträchtigt die ohnehin zweifelhafte Glaubhaftigkeit dieser Vorwürfe zusätzlich. Das Ergebnis der Aussagewürdigung ist so klar, dass die eingangs in Frage gestellte Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ zum Unfallgeschehen am Beweisergebnis der Kammer nichts zu ändern vermag (siehe Ziff. 9.7.1 oben). 9.7.4 Fazit Im Ergebnis werden die belastenden Aussagen von E.________ gegenüber C.________ als unglaubhaft beurteilt, soweit er diesen beschuldigte, ihm damit gedroht zu haben, ihn «umzulegen».