392 Z. 222 ff.). Diese Aussagen wurden in der Aussagenanalyse als unglaubhaft bewertet, insbesondere, weil sie gegenüber früheren Aussagen durch eine massive Aggravation auffielen, welche später wieder relativiert wurde, resp. weil E.________ am 28. Juni 2018 sogar angab, diese Drohungen seien in einem anderen Zusammenhang erfolgt. Die fehlende Glaubhaftigkeit dieser Aussage wird dadurch unterstrichen, dass E.________ am 26. März 2018 wahrheitswidrig angab, seit dem Unfall und den Drohungen nicht mehr in die P.________(AG) gegangen