Dies wird von E.________ bestritten, er bestätigte jedoch seine Unterschrift auf einer Quittung vom Oktober 2017, die auf den Namen «Y.________» lautet (pag. 402 Z. 176 ff.). Aufgrund des klaren Ergebnisses der Aussagenanalyse (siehe Ziff. 9.7.3 unten) kann auf eine eingehende Würdigung dieser Empfangsscheine verzichtet werden. Es ist lediglich festzuhalten, dass E.________ seine Unterschrift auf einem Empfangsschein aus dem Oktober 2017 bestätigt hat und somit erwiesen ist, dass er mindestens in diesem Zeitpunkt Material in die P.________(AG) gebracht hat. 9.7.3 Gesamtwürdigung C.________ bestreitet, E._