___ in seiner Einvernahme vom 2. März 2018, und somit bevor C.________ in den Fokus des Ermittlungsverfahrens geriet, angab, dieser sei bereits vor Polizei und Ambulanz in der Werkhalle eingetroffen (siehe Ziff. 9.5.1 oben). Diese Diskrepanz erweckt Zweifel an den für sich genommen als glaubhaft beurteilten Aussagen von C.________ zum Unfallgeschehen (siehe Ziff. 9.3.1 oben). Dieser Umstand wird in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sein. 9.7.2 Empfangsscheine der P.________(AG) Um zu belegen, dass E.________ auch nach dem Unfall und den angeblichen Drohungen weiterhin in die P.________(AG) kam, reichte C._____