37 A.________ angegeben, C.________ sei nach dem Unfall, aber vor dem Eintreffen der Polizei und der Ambulanz in der Werkhalle angekommen (pag. 472 Z. 434 ff.). Die Diskrepanz zwischen den eigenen Angaben von C.________ und dem Anzeigerapport kann C.________ nicht entgegengehalten werden, weil aus dem Anzeigerapport nicht hervorgeht, ob sich die Rettungsbahre auf dem Boden befand oder nicht. Hingegen kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass A.________ in seiner Einvernahme vom 2. März 2018, und somit bevor C.____