durch die Polizei erfolgte gemäss Protokoll des IRM um 11:10 Uhr (pag. 66). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte hierzu folgendes vor: Da sich G.________ beim Eintreffen der Polizei schon auf der Rettungsbahre befunden habe, sei es nicht möglich, dass C.________, der nach eigenen Angaben erst nach der Polizei eingetroffen sei, G.________ noch in der Halle am Boden habe liegen sehen. Zudem habe auch