am Unfallort und seinem Verhalten dort sind somit höchstens relevant, soweit sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu den weiteren Vorwürfen beeinflussen. Dies gilt insbesondere für die von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemachte Ungereimtheit zwischen den Zeitangaben von C.________ einerseits und dem Polizeirapport und A.________ andererseits. C.________ gab an, am Unfalltag erst zur Werkhalle gekommen zu sein, als die Polizei und das Krankenauto schon da gewesen seien, der Helikopter jedoch noch nicht (pag. 430 Z. 28 ff., pag. 431 Z. 71, pag. 762 Z. 37 ff. und pag. 974 Z. 34).