per Telefon in der Zeit zwischen dem 16.-18. November 2016 vorgeworfen wird, verbunden mit der Aufforderung, bei der Polizei A.________ als Unfallverursacher anzugeben (pag. 703). Nicht Teil der Anklage ist eine allfällige Druckausübung auf E.________ während des Unfallgeschehens resp. am Tag des Unfalls selber. Die Aussagen der Beteiligten zur Präsenz von C.________ am Unfallort und seinem Verhalten dort sind somit höchstens relevant, soweit sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu den weiteren Vorwürfen beeinflussen.