_ gebeten habe, E.________ zu fragen, weshalb er seine Aussage ändere. Die konkreten Angaben zu diesem Telefonat, welche E.________ am 18. November 2016 gemacht hat, wurden in der Aussagenanalyse als glaubhaft beurteilt (siehe Ziff. 9.4.3 oben). Gemäss diesen Angaben hat das Telefongespräch am 18. November 2016 um ca. 9:45 Uhr – somit unmittelbar nach der Anhaltung von K.________ als vermeintlichen Unfallverursacher – stattgefunden und C.________ habe ihn darin gebeten, bei der Polizei anzugeben, A.________ sei den Stapler gefahren (pag. 384 Z. 81).