35 9.6.2 Gesamtwürdigung Aufgrund der übereinstimmenden und als glaubhaft erachteten Angaben von E.________ und C.________ wird davon ausgegangen, dass zwischen den beiden am Morgen des 18. Novembers 2016 ein Telefonat stattgefunden hat, an dem die Identität des Unfallverursachers thematisiert wurde. In diesem Zusammenhang ist auch die – ebenfalls als glaubhaft beurteilte – Aussage von A.________ vom 18. November 2016 zu sehen, wonach er C.________ gebeten habe, E.________ zu fragen, weshalb er seine Aussage ändere.