34 9.5.3 Verhältnis nach den Vorfällen im November 2016 Anzufügen ist schlussendlich, dass auch A.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung angegeben hat, bis zum «zweiten Gericht» [gemeint sind vermutlich die Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft im März 2018] noch Kontakt mit E.________ gehabt zu haben. Dieser habe dort gesagt, er habe Angst vor ihnen und ab diesem Punkt sei er nicht mehr in die Firma gekommen (pag. 964 Z. 9). Weiter hat auch A.________ angemerkt, er habe E.________ CHF 500.00 gegeben (pag. 964 Z. 15).