Die Aussagen von E.________ in der ersten Einvernahme vom 18. November 2016 in Bezug auf das Telefonat mit C.________ können als glaubhaft bezeichnet werden. Demgegenüber ist die für die Anklage der versuchten Nötigung relevante Einvernahme vom 26. März 2018 übersäht von später wieder relativierten Übertreibungen, Ungereimtheiten und teilweise nachgewiesenen Lügen. Es bestehen deshalb starke Zweifel an der Darstellung von E.________, wonach C.________ ihm gedroht habe, ihn «umzulegen», falls dieser bei der Polizei zugeben sollte, das H.________ den Unfall verursacht hatte.