und C.________ pflegte. Es ist ebenfalls festzuhalten, dass E.________ in Bezug auf diese Frage in der Einvernahme vom 26. März 2018 offenbar nicht die Wahrheit gesagt hatte. 9.4.5 Interessenlage E.________ Aufgrund der auffälligen Aggravierungen in den Aussagen von E.________ am 26. März 2018 ist von Interesse, dass nicht nur C.________ (siehe Ziff. 9.3.4 oben), sondern auch E.________ angab, dass es zwischen ihm und den Beschuldigten in der Zwischenzeit zu einem weiteren Konflikt gekommen sei. Bereits am 26. März 2018 sind entsprechende Andeutungen in den Aussagen von E.________ zu finden («Das ist etwas, was A.________ nicht betrifft.