und C.________ in den Tagen nach dem Unfall ein Telefongespräch stattfand und dabei über den Unfallverursacher gesprochen wurde, erscheint glaubhaft, zumal diese Eckpunkte von C.________ teilweise ebenfalls so angegeben wurden. Wie bereits begründet, erscheinen auch die Schilderungen am 18. November 2016 zum Inhalt dieses Telefonats grundsätzlich glaubhaft. Demgegenüber fallen die weiteren Aussagen von E.________, insbesondere jene vom 26. März 2018, durch massive Aggravationen auf, welche später wieder relativiert wurden, resp. von denen E.________ am 28. Juni 2016 sogar angab, sie seien in einem anderen Zusammenhang erfolgt.