Am 28. Juni 2018 vollzog E.________ auf Vorhalt dieser Vorwürfe eine Kehrtwende und gab an, die Drohung sei im Zusammenhang mit einem anderen Vorfall passiert (pag. 400 Z. 122 und pag. 401 Z. 138). Er bestätigte jedoch seine frühere Aussage, wonach er nach den Drohungen rund drei Monate lang Angstzustände gehabt habe (pag. 398 Z. 52). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 antwortete er auf die Fragen, ob C.________ ihm gesagt habe, er würde ihn «umlah» und ob er dies erst genommen habe, wie folgt: «Ich weiss noch, dass wir an einem Telefon waren. Er hatte natürlich ‘Schiss’ irgendwie. Soviel ich weiss, schon.