Diese durchaus glaubhaften Aussagen zum Telefonat mit C.________ stehen in einem deutlichen Kontrast zu den Aussagen von E.________ an den Einvernahmen vom 26. März 2018 und 28. Juni 2018: Am 26. März 2018 gab E.________ gleich zu Beginn und ohne entsprechende Frage an, man habe ihm gesagt, man würde ihn «umlah», wenn er «etwas» sage (pag. 387 Z. 19 ff.). Das mit dem «umlah» sei am nächsten Tag [am Tag nach dem Unfall] gewesen. Dieser S.________ habe ihn angerufen und gesagt, sie würden ihn «umlah», wenn er etwas sagen würde. Er habe etwa zwei Mal mit ihm telefoniert. C.________ habe aber noch mehrmals versucht, ihn zu erreichen.