_ habe ihn am 17. November 2016 angerufen und berichtet, dass nicht A.________, sondern ein anderer Mann den Gabelstapler gefahren sei (pag. 31). E.________ hat seine Aussage somit tatsächlich zwei Tage nach dem Unfall – am 17. November 2016 – bei der Polizei korrigiert. Seine Beschreibung anlässlich der Hauptverhandlung, wonach ihm das Gespräch mit T.________ den «Schub» gegeben habe, die Wahrheit zu sagen, erscheint glaubhaft, zumal er dieses Gespräch bereits am 26. März 2018 erwähnt hatte und er mit dieser Schilderung die eigene Rolle bei der Vertuschung des Unfallverursachers nicht beschönigte.