Sowohl am 26. März 2018 wie auch an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 gab E.________ an, er habe ein oder zwei Tage nach dem Unfall gegenüber der Polizistin T.________, die seine Schwester kenne, bzw. gegenüber einer Polizistin, die mit seiner Schwester zur Schule gegangen sei, gesagt, wer wirklich gefahren sei. Diese habe wohl geahnt, dass er unter Druck gesetzt worden sei bzw. diese habe ihn angerufen und gefragt, ob das wirklich stimme (pag. 387 Z. 23 und pag. 956 Z. 3). An der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzte er sodann, er sei nicht von alleine zur Polizei gegangen (pag. 956 Z. 3).