Auch die eigene Motivlage in Bezug auf die Falschaussage gegenüber der Polizei relativierte E.________ am 28. Juni 2018, indem er einräumte, er sei zu Beginn einverstanden gewesen damit, A.________ als Fahrer auszugeben (pag. 403 Z. 230). An der oberinstanzlichen Verhandlung sodann vermied es E.________, diese Vorwürfe zu wiederholen, indem er mehrfach angab, sich nicht mehr genau zu erinnern bzw. dazu nichts mehr sagen zu wollen. So sagte er etwa, er wisse nicht mehr genau, wie das gegangen sei, «irgendwie sei dort ein Durcheinander» gewesen (pag. 955 Z. 9 und 22).