390 Z. 128 ff., pag. 391 Z. 174). Dies sei der Grund gewesen, weshalb er der Polizei gesagt habe, A.________ sei gefahren, er habe «Schiss gehabt». Er wäre damit nicht einverstanden gewesen (pag. 392 Z. 198 und pag. 393 Z. 239). Diese Schilderung bestätigte er in der Einvernahme vom 28. Juni 2018 zunächst: A.________ und C.________ hätten auf ihn eingeredet, als er neben seinem Vater am Boden gekniet sei und hätten ihm gesagt, er solle sagen, dass A.________ gefahren sei. Er werde diese Situation bis an sein Lebensende nicht vergessen, dass sie ihn in einer solchen Situation dermassen unter Druck gesetzt hätten (pag.