27 welche er bereits in der zweiten Einvernahme im Jahr 2018 wiederum relativierte. Entsprechend wurde E.________ am 28. Juni 2018 vom Staatsanwalt mit dessen Feststellung konfrontiert, er erscheine zwischenzeitlich als sehr unglaubwürdig (pag. 399 Z. 79). Anlässlich der Befragung an der oberinstanzlichen Verhandlung sodann wich er Fragen aus, die auf die Bestätigung dieser Vorwürfe abzielten, bzw. versuchte die eigenen Vorwürfe zu entkräften und das zuvor von ihm behauptete Verhalten von A.________ und C.________ zu entschuldigen.