Weiter dürfte C.________ entgegen seinen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung durchaus ein Interesse am Wohlergehen der P.________(AG) gehabt haben. Aufgrund dieses Aussageverhaltens können die restlichen – für sich genommen übereinstimmenden und logischen – Aussagen von C.________ nicht ohne weiteres als pauschal glaubhaft bezeichnet werden. Seine Angaben sind deshalb im Rahmen der Gesamtwürdigung im Zusammenhang mit den weiteren Beweismitteln erneut zu prüfen.