Aus dem Rahmen fallen jedoch seine Angaben zum Gesprächsthema des Telefonats zwischen ihm und E.________. Hierzu ist er in der oberinstanzlichen Verhandlung in wesentlichen Punkten von den bisherigen – deutlich glaubhafteren – Aussagen abgewichen und hat die neue Angaben mit einer Vehemenz vertreten, die aufhorchen lässt. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass C.________ diesbezüglich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht die Wahrheit gesagt hat und die Identität des Unfallverursachers am Telefon mit E.________, wie an der Einvernahme vom 11. April 2018 angegeben, thematisiert wurde. Weiter dürfte C.______