431 Z. 59). E.________ habe auch oft angerufen, damit sie abends den Betrieb nicht schliessen würden, da er etwas später vorbeikommen wolle. Dabei seien sie zwei jeweils auch alleine gewesen. Dieses Verhalten würde keinen Sinn machen, wenn E.________ tatsächlich so viel Angst gehabt hätte (pag. 435 Z. 220). Diese Aussagen hat C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wiederholt (pag. 976 Z. 8 ff.). Sie erscheinen logisch und übereinstimmend und somit für sich gesehen glaubhaft. Am 11. April 2018 gab C.________ ausserdem noch an, E.________ habe etwa zwei Monate zuvor «von meinem Chef» [A.________] CHF 500.00 geliehen,