überhaupt nicht darüber gesprochen, wer den Gabelstapler gefahren sei. An dieser Stelle wird die Diskrepanz denn auch nicht erklärt durch das Eingeständnis einer Erinnerungslücke. Im Gegenteil: C.________ bestritt an der oberinstanzlichen Verhandlung mit einer in den früheren Einvernahmen nicht da gewesenen Vehemenz, dieses Thema mit E.________ besprochen zu haben («Warum bitte soll ich das fragen?», «Ich bin nicht so dumm», pag. 975 Z. 36 und 40). Die Aussage, er habe mit E._