25 Sache sei geklärt gewesen (pag. 975 Z. 26 ff.). Er habe E.________ nie bedroht (pag. 976 Z. 35). In diesen Aussagen liegt ein klarer Widerspruch: Während C.________ am 11. April 2018 relativ ausführlich und einigermassen detailreich den Dialog mit E.________ über den Unfallverursacher und dessen Unschlüssigkeit («Hin und Her») wiedergab, behauptete er an der oberinstanzlichen Verhandlung, er habe mit E.________ überhaupt nicht darüber gesprochen, wer den Gabelstapler gefahren sei.