435 Z. 206). An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 hingegen gab er an, er habe mit E.________ überhaupt nicht darüber gesprochen, wer gefahren sei. Er habe ihn nur gefragt, wie es dem Vater gehe, sonst nichts. A.________ habe ihm gesagt, er solle E.________ anrufen und nach dem Vater fragen. Es stimme nicht, dass er E.________ habe fragen sollen, warum er plötzlich nicht mehr das Gleiche sage. Vielleicht habe A.________ ihm das gesagt, aber er habe nie so etwas gefragt. Er habe bereits gewusst, dass die Polizei wisse, wer gefahren sei, die