Diese konstanten Aussagen erscheinen in sich soweit glaubhaft. Sie werden in der Gesamtwürdigung auf ihre Übereinstimmung mit dem festgestellten Rahmengeschehen zu überprüfen sein (siehe Ziff. 9.7.1 unten). 9.3.2 Wissen über die Identität des Unfallverursachers Am 11. April 2018 gab C.________ an, A.________ und E.________ hätten zu ihm gesagt, dass A.________ mit dem Stapler rückwärts gefahren sei und den Vater erwischt habe (pag. 430 Z. 38). E.________ und A.________ seien zusammen auf die Idee gekommen, A.________ als Fahrer auszugeben.