Danach wird in Bezug auf die einzelnen Anklagepunkte eine Gesamtwürdigung der Beweismittel vorgenommen. Auch hier kann vorabgestellt werden, dass das Aussageverhalten aller drei Befragten als durchzogen bezeichnet werden muss und deshalb keine allgemeine Aussage über deren Glaubwürdigkeit getroffen werden kann. Es müssen vielmehr die einzelnen Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin analysiert werden.