9.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass vorliegend in erster Linie die Aussagen von C.________, E.________ und A.________ als Beweismittel zur Verfügung stehen (pag. 788, S. 10 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend können den Anzeigerapporten vom 29. Dezember 2016 und 22. November 2016 Angaben zum Geschehen rund um die angeklagten Beeinflussungs-