Darüber hinaus hat er in seinem Betrieb keine Massnahmen getroffen, die verhindern könnten, dass Unbefugte einen Gabelstapler bedienen. 8.4.4 Massgeblicher Sachverhalt Gestützt auf diese Erwägungen erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: H.________ verrichtete während seines Aufenthalts in der Schweiz vom 11. November 2016 bis am 18. November 2016 mit dem Einverständnis von A.________ diverse, gerade anfallende Arbeiten für die P.________(AG) in deren Werkhalle in F.________. Im Rahmen dieses Einsatzes bediente er am 15. November 2016, ca. 10:30 Uhr, ohne Rücksprache mit A.________ einen Elektro-Gabelstapler.