Aufgrund dieser Aussagen steht fest, dass A.________ H.________ vor dem Unfall gezeigt hat, wie man einen Gabelstapler bedient, ihn aber nicht über die dazugehörigen Sicherheitsvorschriften aufklärt hat und ihn auch nicht darauf hingewiesen hat, dass er den Stapler trotz der erfolgten Unterweisung künftig nicht würde benutzen dürfen. Darüber hinaus hat er in seinem Betrieb keine Massnahmen getroffen, die verhindern könnten, dass Unbefugte einen Gabelstapler bedienen. 8.4.4 Massgeblicher Sachverhalt Gestützt auf diese Erwägungen erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: H._____