968 Z. 10). Weiter bestätigte er, selber einen Staplerausweis zu haben und gab an, befugt zu sein, andere Leute zu instruieren, wie man Gabelstapler fahre (pag. 467 Z. 256 und pag. 970 Z. 22 ff.). Über die pauschale Aussage hinaus, er sei zur Instruktion befugt, gab A.________ jedoch nicht an, über eine offizielle Anerkennung als Staplerfahrer-Instruktor zu verfügen. Aufgrund dieser Aussagen steht fest, dass A.___