468 Z. 273). Er habe in seinem Betrieb keine Massnahmen ergriffen, damit niemand den Stapler benützen könne, der dazu nicht befugt sei. Die Schlüssel seien immer bei den Staplern gewesen. Im Betrieb dürften nur diejenigen Stapler fahren, die einen Ausweis hätten. Er habe das jeweils nicht kontrolliert, aber sie danach gefragt. Das habe ihm gereicht (pag. 470 Z. 363 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte er, dass die Schlüssel immer im Stapler gewesen seien (pag. 968 Z. 10).