Zu ergänzen ist diese Sachverhaltsfeststellung darum, dass sowohl H.________ wie auch A.________ übereinstimmend beschrieben haben, wie H.________ den Gabelstapler behändigt habe, ohne mit A.________ Rücksprache zu nehmen und ohne eine entsprechende Anweisung erhalten zu haben (H.________: pag. 441 Z. 90; A.________: pag. 456 Z. 59 und pag. 967 Z. 11 ff.). Diese Aussagen erscheinen glaubwürdig, es wird darauf abgestellt. 8.4.3 Fehlende Ausbildung, Instruktion und Sicherheitsvorrichtungen Es ist unbestritten, dass H.________ keinen Staplerausweis hatte (siehe Ziff. 7 oben).