_ verrichtete. Aus dieser Beweiswürdigung geht weiter hervor, dass diese Arbeiten nicht nur das Abisolieren von Kabeln und Reinigungsarbeiten umfassten, sondern darüber hinaus auch andere, in der P.________(AG) anfallende Arbeiten und dass diese H.________ dazu veranlasst haben, am 15. November 2016 den Gabelstapler einzusetzen (siehe Ziff. 8.3.8 und Ziff. 8.3.9 oben). Zu ergänzen ist diese Sachverhaltsfeststellung darum, dass sowohl H.________ wie auch A.________ übereinstimmend beschrieben haben, wie H.________ den Gabelstapler behändigt habe, ohne mit A._____