In der Gesamtschau dieser verschiedenen Indizien verbleiben der Kammer keine ernsthaften Zweifel daran, dass H.________ nicht nur Kabelummantelungen abnahm und Reinigungsarbeiten verrichtete, sondern darüber hinaus auch andere, in der P.________(AG) gerade anfallende Arbeiten verrichtete und ihn dies dazu veranlasst hat, am 15. November 2016 den Gabelstapler einzusetzen. Für die Kammer bestehen weiter keine Zweifel daran, dass A.________ als Geschäftsinhaber über den Einsatz von H.________ in der P.________(AG) und die Art der dort verrichteten Tätigkeit im Bilde war und er beides guthiess.