Darüber hinaus bestehen zahlreiche Hinweise, dass H.________ während seines gut zehntägigen Aufenthalts in der Schweiz auch weitere Arbeiten für die P.________(AG) verrichtet hat und dass diese Arbeiten auch das Bedienen eines Gabelstaplers umfassten. In der Gesamtschau dieser verschiedenen Indizien verbleiben der Kammer keine ernsthaften Zweifel daran, dass H.________ nicht nur Kabelummantelungen abnahm und Reinigungsarbeiten verrichtete, sondern darüber hinaus auch andere, in der P.________(AG) gerade anfallende Arbeiten verrichtete und ihn dies dazu veranlasst hat, am 15. November 2016 den Gabelstapler einzusetzen.