__ und H.________ zunächst erstellt, dass H.________ am Unfalltag und am Tag zuvor während wenigen Stunden in der P.________(AG) Kabelummantelungen abnahm und Reinigungsarbeiten verrichtete. Darüber hinaus bestehen zahlreiche Hinweise, dass H.________ während seines gut zehntägigen Aufenthalts in der Schweiz auch weitere Arbeiten für die P.________(AG) verrichtet hat und dass diese Arbeiten auch das Bedienen eines Gabelstaplers umfassten.