Es kann somit nicht überprüft werden, ob die Behauptung von A.________ zu den Kleidern von H.________ der Wahrheit entspricht. Erst recht kann nicht eruiert werden, ob H.________ in diesem Zeitpunkt verschmutzte Hände hatte oder nicht. 8.3.8 Fazit Zusammenfassend ist aufgrund der Aussagen von A.________ und H.________ zunächst erstellt, dass H.________ am Unfalltag und am Tag zuvor während wenigen Stunden in der P.________(AG) Kabelummantelungen abnahm und Reinigungsarbeiten verrichtete.