Weiter kann nicht mit Sicherheit eruiert werden, welche Kleider die anderen, für kurze Einsätze beschäftigten Personen jeweils trugen, da die Rapporte der Kantonspolizei und jene der Arbeitsmarktkontrolle zur Anhaltung von M.________ und L.________ in diesem Punkt nicht übereinstimmen und nicht klar ist, ob die beiden nun Arbeitskleider oder Trainerhosen trugen (pag. 158 und pag. 164). Zu K.________ wurden keine entsprechenden Beobachtungen festgehalten. Zudem wurde H.________ erst am 18. November 2016 und somit nicht am Unfalltag selber von der Polizei aufgegriffen. Es kann somit nicht überprüft werden, ob die Behauptung von A._______