463 Z. 92). Zunächst einmal ist es durchaus denkbar, dass H.________ für seine Einsätze in der P.________(AG) während seinem zeitlich begrenzten Aufenthalt keine besonderen Arbeitskleider erhielt, zumal E.________ angab, A.________ habe zwischendurch mal jemanden angestellt, diese hätten aber nicht «die gleichen Kleider» gehabt (pag. 958 Z. 41). Weiter kann nicht mit Sicherheit eruiert werden, welche Kleider die anderen, für kurze Einsätze beschäftigten Personen jeweils trugen, da die Rapporte der Kantonspolizei und jene der Arbeitsmarktkontrolle zur Anhaltung von M.________ und L.______