Anlässlich dieser Kontrolle wurde der Polizei jedoch auch H.________ als Unfallverursacher bekannt gemacht, weshalb sich die weitere Rapportierung auf den Unfall bezieht und deshalb unklar bleibt, welche Beobachtungen die rapportierenden Polizisten dazu veranlasst haben, H.________ im Rapport als «Schwarzarbeiter» zu bezeichnen (pag. 74 ff.). 8.3.7 Fehlende Arbeitskleidung Der von A.________ resp. seiner Verteidigung vorgebrachte Einwand, H.________ habe keine Arbeitskleider getragen und seine Kleider und Hände seien nicht schmutzig gewesen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern (pag. 463 Z. 92).