Es erscheint unwahrscheinlich, dass A.________ – der offenbar durch den Unfall emotional besonders mitgenommen war – in dieser Situation einen so abgeklärten Plan getroffen und in Tat umgesetzt haben soll, wie jener, zu Gunsten von G.________ die Versicherung über den wahren Unfallverursacher zu täuschen. Es erscheint aus diesen Gründen unglaubhaft, dass A.________ sich als Unfallverursacher ausgab, um die Erstattung der Heilungskosten an G.________ sicherzustel-