Weiter geht aus der Einvernahme vom 2. März 2018 hervor, dass A.________ den Unfall zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht der Versicherung gemeldet hatte – das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn A.________ die Erstattung der Heilungskosten an G.________ tatsächlich wichtig gewesen wäre (pag. 475 Z. 531 ff.). Zuletzt beschrieben sämtliche Beteiligten glaubhaft und detailliert, dass das Geschehen unmittelbar nach dem Unfall chaotisch, hektisch und emotional sehr aufgeladen gewesen sei (A.________: pag. 964 Z. 34 und pag. 966 Z. 23; E.________: pag. 954 Z. 24; C.________: pag. 974 Z. 37). Es erscheint unwahrscheinlich, dass A.______